Kaum ein Heilberuf in Deutschland hat eine so eigenwillige Geschichte wie der des Heilpraktikers. Sein rechtliches Fundament stammt aus dem Jahr 1939 – aus einer Zeit, in der der Beruf eigentlich langfristig verschwinden sollte. Dass es heute wieder Tausende Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker gibt, verdankt sich einem Verfassungsgerichtsurteil aus den 1950er-Jahren. Dieser Beitrag zeichnet die wichtigsten Etappen nach.
Ein Beruf ohne einheitliche Regeln
Wer im 19. und frühen 20. Jahrhundert im deutschsprachigen Raum als Laienbehandler Kranke versorgen wollte, bewegte sich in einem rechtlich uneinheitlichen Umfeld. In weiten Teilen des Deutschen Reiches galt die sogenannte Kurierfreiheit: Die Heilkunde war grundsätzlich auch Personen ohne ärztliche Ausbildung erlaubt, solange sie sich nicht als Arzt ausgaben. Ein bundesweit einheitlicher, geschützter Berufsstand existierte nicht.
Aus dieser Zeit stammen viele naturheilkundliche Strömungen, die traditionell angewendet wurden und teils bis heute mit dem Beruf verbunden sind. Rechtlich blieb die Lage jedoch unübersichtlich – bis 1939 eine reichsweite Regelung geschaffen wurde, die den Rahmen grundlegend veränderte.
Das Heilpraktikergesetz von 1939
Am 17. Februar 1939 wurde das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung – kurz Heilpraktikergesetz (HeilprG) – erlassen. Es schrieb erstmals reichseinheitlich vor, dass die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Approbation einer behördlichen Erlaubnis bedarf. Zugleich führte es den Begriff „Heilpraktiker" als geschützte Berufsbezeichnung ein.
Ziel der damaligen Regelung war es unter anderem, die Ausübung der Heilkunde zu ordnen und staatlicher Aufsicht zu unterstellen. Ein zentraler Punkt des ursprünglichen Konzepts: Der Beruf sollte langfristig auslaufen. Die Neuzulassung neuer Heilpraktiker sollte stark eingeschränkt werden, sodass der Bestand über die Jahre schrumpfen und der Beruf schließlich verschwinden würde. Wer bereits tätig war, durfte weiterarbeiten – Nachwuchs war jedoch nicht vorgesehen.
„Bestallung" war der ältere Begriff für die staatliche Zulassung als Arzt, heute „Approbation". Das Gesetz regelte also gezielt jene, die Heilkunde ausüben, ohne diese ärztliche Vollzulassung zu besitzen.
Der Wendepunkt: Karlsruhe 1957
Nach 1945 blieb das Heilpraktikergesetz in der Bundesrepublik zunächst in Kraft. Doch mit dem Grundgesetz von 1949 stand es in einem neuen rechtlichen Spannungsfeld: Artikel 12 GG garantiert die Berufsfreiheit – also das Recht, Beruf und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Ein faktisches Verbot, überhaupt noch neue Heilpraktiker zuzulassen, ließ sich damit schwer vereinbaren.
Diese Frage landete beim Bundesverfassungsgericht. In seiner Entscheidung von 1957 stellte das Gericht fest, dass ein generelles Verbot der Neuzulassung mit der Berufsfreiheit unvereinbar ist. Der Gesetzgeber dürfe den Zugang zum Beruf zwar an Voraussetzungen knüpfen, ihn aber nicht vollständig verschließen. Damit war das ursprüngliche Auslaufmodell hinfällig.
Seit diesem Urteil ist die Zulassung als Heilpraktiker wieder möglich – und zwar über die amtsärztliche Überprüfung bei der Gesundheitsbehörde. Wie diese Prüfung heute abläuft, ist ein eigenes Thema, das wir im Beitrag So läuft die Überprüfung genauer beschreiben.
Vom Auslaufmodell zum etablierten Beruf
Was als Beruf mit Ablaufdatum gedacht war, hat sich seit den 1950er-Jahren fest etabliert. Die Ausbildung findet in der Regel an privaten Heilpraktikerschulen statt; ein staatlich einheitlich geregelter Ausbildungsgang wie bei Ärzten existiert nicht. Am Ende steht die behördliche Überprüfung, die sicherstellen soll, dass von der Tätigkeit keine Gefahr für die Gesundheit der Behandelten ausgeht.
Parallel entstanden Berufsverbände wie der Fachverband Deutscher Heilpraktiker (FDH), der Bund Deutscher Heilpraktiker (BDH) oder die Union Deutscher Heilpraktiker (UDH). Sie vertreten die Interessen des Berufsstandes, formulieren Berufsordnungen und wirken an Qualitätsstandards mit. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Etappen zusammen.
| Zeitpunkt | Ereignis |
|---|---|
| bis 1939 | Kurierfreiheit, keine einheitliche Regelung der Laienbehandlung |
| 17. Februar 1939 | Heilpraktikergesetz: Erlaubnispflicht, geschützte Berufsbezeichnung, geplantes Auslaufen |
| 1949 | Grundgesetz mit garantierter Berufsfreiheit (Art. 12 GG) |
| 1957 | Bundesverfassungsgericht: Neuzulassungsverbot verfassungswidrig |
| seither | Zulassung über amtsärztliche Überprüfung, Ausbildung an privaten Schulen, Berufsverbände |
Der rechtliche Kern ist über all die Jahre erstaunlich stabil geblieben: eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Approbation, aber mit klaren Grenzen. Bestimmte Bereiche – etwa die Behandlung meldepflichtiger Infektionskrankheiten oder die Verschreibung verschreibungspflichtiger Arzneimittel – bleiben Heilpraktikern verwehrt. Wie diese Einordnung in anderen Ländern gehandhabt wird und warum das deutsche Modell international eher die Ausnahme ist, beleuchten wir im Beitrag Heilpraktiker in Europa. Bei ernsten oder anhaltenden Beschwerden gilt im Übrigen bis heute wie damals: Warnzeichen sollten immer ärztlich abgeklärt werden.
Häufige Fragen
Wann entstand der Heilpraktikerberuf?
Die rechtliche Grundlage bildet das Heilpraktikergesetz, das am 17. Februar 1939 erlassen wurde. Es regelte erstmals reichseinheitlich die Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Approbation und führte den geschützten Begriff Heilpraktiker ein.
Sollte der Beruf ursprünglich abgeschafft werden?
Nach dem Konzept von 1939 war vorgesehen, den Beruf langfristig auslaufen zu lassen. Die Neuzulassung sollte stark eingeschränkt werden, sodass der Bestand über die Jahre schrumpfen würde. Dieses Auslaufmodell wurde später verfassungsrechtlich verworfen.
Was entschied das Bundesverfassungsgericht 1957?
Das Bundesverfassungsgericht entschied 1957, dass ein generelles Verbot der Neuzulassung mit der im Grundgesetz garantierten Berufsfreiheit unvereinbar ist. Seither ist die Zulassung als Heilpraktiker über die amtsärztliche Überprüfung wieder möglich.
Gilt das Heilpraktikergesetz heute noch?
Ja. Das Heilpraktikergesetz von 1939 ist in geänderter Fassung weiterhin in Kraft. Sein rechtlicher Kern – die Erlaubnis zur Heilkunde ohne Approbation, aber mit klaren Grenzen – bildet bis heute den Rahmen des Berufs.
Quellen & Literatur
- Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz). Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
- Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz. Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
- Bundesverfassungsgericht, Entscheidung von 1957 zur Neuzulassung von Heilpraktikern (Berufsfreiheit, Art. 12 GG). Dokumentiert in der amtlichen Entscheidungssammlung BVerfGE.
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 12. Volltext bei gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.


