„Heilpraktiker oder Arzt?" – diese Frage stellt sich oft falsch. Es geht nicht um ein Entweder-oder, sondern um zwei verschiedene Rollen im Gesundheitswesen mit jeweils eigener Rechtsstellung. Dieser Beitrag stellt beide Berufe sachlich gegenüber: von der Ausbildung über die Zulassung bis zu den Befugnissen und der Abrechnung.
Was beide gemeinsam haben – und was nicht
Der wichtigste gemeinsame Nenner: Sowohl Ärztinnen und Ärzte als auch Heilpraktiker dürfen in Deutschland die Heilkunde ausüben. Das ist der rechtliche Rahmen, den das Heilpraktikergesetz von 1939 absteckt. Der entscheidende Unterschied liegt im Umfang: Der Arzt darf die Heilkunde uneingeschränkt ausüben, der Heilpraktiker nur im gesetzlich gesteckten Rahmen.
Beide Berufe stehen dabei nicht in Konkurrenz zueinander, sondern erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Viele Menschen nutzen beide Wege ergänzend – etwa die ärztliche Abklärung einer Beschwerde und zusätzlich naturheilkundliche Verfahren. Was genau in den Aufgabenbereich fällt, beschreiben wir ausführlich im Beitrag Was macht ein Heilpraktiker? und übergreifend im Heilpraktiker-Ratgeber.
Bei akuten, starken oder anhaltenden Beschwerden sowie bei Warnzeichen ist die ärztliche Abklärung zuständig. Naturheilkundliche Verfahren können begleiten, ersetzen aber keine notwendige medizinische Diagnose und Behandlung.
Ausbildung und Zulassung
Der Weg in beide Berufe verläuft grundlegend anders. Für den Arztberuf ist ein abgeschlossenes Medizinstudium von rund sechs Jahren vorgeschrieben, gefolgt von der staatlichen Approbation – der offiziellen Zulassung zur Ausübung der Heilkunde. Erst sie berechtigt dazu, den Arztberuf uneingeschränkt auszuüben.
Für den Heilpraktiker ist weder ein Medizinstudium noch eine Approbation vorgeschrieben. Stattdessen sieht das Heilpraktikergesetz eine amtsärztliche Überprüfung beim Gesundheitsamt vor. Sie soll sicherstellen, dass von der Berufsausübung keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung ausgeht. Wer sie besteht, erhält die Erlaubnis, die Heilkunde im gesetzlichen Rahmen auszuüben. Wie diese Prüfung abläuft und welche Grenzen sie zieht, vertieft der Beitrag Was darf ein Heilpraktiker behandeln?
Befugnisse und Grenzen
Aus Ausbildung und Zulassung ergeben sich unterschiedliche Befugnisse. Der Arzt darf grundsätzlich alle Krankheiten diagnostizieren und behandeln, verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnen und Krankschreibungen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) ausstellen.
Der Heilpraktiker arbeitet innerhalb klarer gesetzlicher Grenzen. Er darf keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen; das bleibt der Ärzteschaft vorbehalten. Bestimmte Bereiche sind ihm ausdrücklich verwehrt: Nach dem Infektionsschutzgesetz darf er meldepflichtige Infektionskrankheiten nicht behandeln (§ 24 IfSG), ebenso wenig die Zahnheilkunde oder die Geburtshilfe. Diese Grenzen sind gesetzlich vorgeschrieben und dienen dem Schutz der Patientinnen und Patienten.
In der Praxis liegt der Schwerpunkt vieler Heilpraktiker auf naturheilkundlichen Verfahren, die traditionell angewendet werden – etwa Phytotherapie, Ausleitungsverfahren oder manuelle Techniken. Ob und in welchem Umfang solche Methoden eingesetzt werden, entscheidet sich im Einzelfall. Ärztinnen und Ärzte wiederum können ebenfalls naturheilkundlich arbeiten, wenn sie eine entsprechende Zusatzqualifikation erworben haben. Die Grenze verläuft also nicht zwischen „Schulmedizin" und „Naturheilkunde", sondern zwischen dem uneingeschränkten und dem eingeschränkten Umfang der erlaubten Heilkunde.
Der Vergleich auf einen Blick
Die folgende Übersicht stellt die zentralen Punkte gegenüber. Sie beschreibt die Rechtsstellung – nicht eine Wertung, welcher Weg „besser" ist. Beide Berufe haben ihren eigenen Platz.
| Merkmal | Arzt | Heilpraktiker |
|---|---|---|
| Ausbildung | Medizinstudium (ca. 6 Jahre) | Kein Studium vorgeschrieben; Vorbereitung auf die amtsärztliche Überprüfung |
| Zulassung | Staatliche Approbation | Erlaubnis nach amtsärztlicher Überprüfung durch das Gesundheitsamt |
| Befugnisse | Heilkunde uneingeschränkt; alle Krankheiten; Krankschreibung möglich | Heilkunde eingeschränkt; ausgeschlossen u. a. meldepflichtige Infektionen, Zahnheilkunde, Geburtshilfe |
| Medikamente | Verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnen erlaubt | Keine verschreibungspflichtigen Medikamente; nur rezeptfreie Mittel |
| Abrechnung / Kosten | Gesetzliche und private Kassen (GOÄ / EBM) | Privatrechnung, meist nach Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) |
Abrechnung und Kosten
Auch bei der Abrechnung unterscheiden sich beide Berufe deutlich. Ärztliche Leistungen werden über die gesetzliche oder private Krankenversicherung abgerechnet – nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beziehungsweise dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Für gesetzlich Versicherte entstehen bei ärztlicher Regelbehandlung in der Regel keine direkten Rechnungen.
Heilpraktiker rechnen dagegen privat ab, üblicherweise in Anlehnung an das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen diese Kosten in der Regel nicht; manche privaten Zusatzversicherungen erstatten einen Teil. Wie sich das im Einzelnen darstellt, behandelt der Beitrag Heilpraktiker und Krankenkasse.
Häufige Fragen
Ist ein Heilpraktiker ein Arzt?
Nein. Ein Heilpraktiker hat kein Medizinstudium absolviert und besitzt keine ärztliche Approbation. Die Erlaubnis wird nach einer amtsärztlichen Überprüfung durch das Gesundheitsamt erteilt, und die Heilkunde darf nur eingeschränkt ausgeübt werden.
Darf ein Heilpraktiker Medikamente verschreiben?
Verschreibungspflichtige Arzneimittel darf ein Heilpraktiker nicht verordnen – das bleibt Ärztinnen und Ärzten vorbehalten. Erlaubt ist die Anwendung oder Empfehlung bestimmter rezeptfreier Mittel im Rahmen der Erlaubnis.
Was darf ein Heilpraktiker nicht behandeln?
Gesetzlich ausgeschlossen sind unter anderem meldepflichtige Infektionskrankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz, die Zahnheilkunde und die Geburtshilfe. Bei ernsten oder akuten Beschwerden ist ärztliche Hilfe zuständig.
Wer zahlt die Behandlung beim Heilpraktiker?
Heilpraktiker rechnen privat ab, meist nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker. Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten in der Regel nicht; manche privaten Zusatzversicherungen leisten anteilig.
Quellen & Literatur
- Heilpraktikergesetz (HeilprG), 1939. Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung. Abgerufen 2026.
- Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz. gesetze-im-internet.de. Abgerufen 2026.
- Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 24. Behandlung meldepflichtiger Krankheiten. Abgerufen 2026.
- Fachverband Deutscher Heilpraktiker (FDH). Informationen zum Berufsbild des Heilpraktikers. Abgerufen 2026.


