Ratgeber · Der Beruf

Was darf ein Heilpraktiker behandeln? Erlaubtes & Grenzen

Der Heilpraktiker darf Heilkunde ausüben – aber nicht grenzenlos. Welche Verfahren erlaubt sind und welche Bereiche dem Arzt oder anderen Berufen vorbehalten bleiben, regeln mehrere Gesetze.

Behandlungsraum einer Naturheilpraxis mit Liege und Kräutern
Naturheilpraxis · Beispielbild

Der Heilpraktiker ist ein eigenständiger Gesundheitsberuf mit langer Tradition. Er darf im Rahmen des Heilpraktikergesetzes Heilkunde ausüben, unterliegt dabei aber klaren gesetzlichen Grenzen. Dieser Beitrag ordnet ein, welche Behandlungen erlaubt sind und welche anderen Berufen vorbehalten bleiben. Einen breiteren Überblick zum Berufsbild geben die Grundlagen im Heilpraktiker-Ratgeber.

Der rechtliche Rahmen

Grundlage ist das Heilpraktikergesetz (HeilprG) von 1939. Es schreibt vor, dass die Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Approbation nur mit einer besonderen Erlaubnis gestattet ist. Diese Erlaubnis wird vom Gesundheitsamt erteilt, nachdem eine amtsärztliche Überprüfung ergeben hat, dass von der Person keine Gefahr für die Volksgesundheit ausgeht. Als Heilkunde gilt dabei jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen.

Wer diese Erlaubnis besitzt, darf einen weiten Bereich der Naturheilkunde abdecken. Das Gesetz zieht jedoch mehrere Grenzen: Sie ergeben sich nicht nur aus dem HeilprG selbst, sondern auch aus dem Infektionsschutzgesetz, dem Arzneimittel- und Betäubungsmittelrecht, dem Zahnheilkunde- und Hebammengesetz sowie dem Strahlenschutzrecht. Worin sich der Beruf grundsätzlich vom Arztberuf unterscheidet, zeigt der Vergleich Heilpraktiker und Arzt im Vergleich.

Was ein Heilpraktiker darf

Innerhalb seiner Erlaubnis darf ein Heilpraktiker eine Anamnese erheben, also die Krankengeschichte erfragen, und im erlaubten Rahmen eine Befunderhebung durchführen. Er berät zu Lebensführung und Gesundheit und wendet naturheilkundliche Verfahren an. Dazu zählen traditionell etwa Phytotherapie (Pflanzenheilkunde), Akupunktur, physikalische Verfahren wie Massage oder Wärmeanwendungen sowie weitere komplementäre Methoden. Welche konkreten Tätigkeiten den Alltag prägen, beschreibt der Beitrag Was macht ein Heilpraktiker?

Bei den Arzneimitteln ist der Rahmen enger gesteckt: Ein Heilpraktiker darf nicht verschreibungspflichtige, frei verkäufliche Mittel abgeben oder empfehlen. Naturheilkundliche Verfahren gelten dabei als traditionell angewendet; über ihre Wirksamkeit gehen die wissenschaftlichen Einschätzungen je nach Methode auseinander. Für die reine Rechtslage entscheidend ist, dass die Anwendung innerhalb der erlaubten Bereiche bleibt.

Wichtig bei ernsten Beschwerden

Bei ernsten Erkrankungen, Warnzeichen oder in Notfällen ist eine ärztliche Behandlung erforderlich. Eine naturheilkundliche Begleitung ersetzt keine notwendige medizinische Diagnose oder Therapie.

Wo die Grenzen liegen

Mehrere Bereiche sind Heilpraktikern gesetzlich untersagt. Das Verschreiben verschreibungspflichtiger Arzneimittel und von Betäubungsmitteln ist ausschließlich Ärzten erlaubt. Die Behandlung bestimmter meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten ist nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) untersagt – dazu gehören unter anderem Masern, Tuberkulose und Keuchhusten.

Ebenfalls ausgeschlossen sind die Zahnheilkunde, die Zahnärzten vorbehalten ist, sowie die Geburtshilfe und Entbindung, die dem Hebammenrecht unterliegen. Die Anwendung von Röntgen- oder anderer ionisierender Strahlung ist nach dem Strahlenschutzrecht nicht gestattet. Auch gefährliche invasive Eingriffe gehören nicht zum erlaubten Tätigkeitsfeld. Ob eine Praxis diese Grenzen verlässlich einhält, ist ein wichtiges Kriterium, wenn man einen seriösen Heilpraktiker erkennen möchte.

1939
Jahr des Heilpraktikergesetzes
§24
IfSG-Vorschrift zu übertragbaren Krankheiten
25J
Mindestalter für die Erlaubnis

Erlaubt und vorbehalten im Überblick

Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Bereiche zusammen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall, ordnet aber die grundsätzliche Rechtslage ein.

ErlaubtDem Arzt bzw. anderen vorbehalten
Anamnese und Befunderhebung im erlaubten RahmenVerschreiben verschreibungspflichtiger Arzneimittel und Betäubungsmittel (Arzt)
Naturheilkundliche Verfahren (z. B. Phytotherapie, Akupunktur, physikalische Verfahren)Behandlung meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten – IfSG §24 (z. B. Masern, Tuberkulose, Keuchhusten)
Gesundheitsberatung und BegleitungZahnheilkunde (Zahnärzte)
Nicht verschreibungspflichtige, frei verkäufliche MittelGeburtshilfe und Entbindung (Hebammenrecht)
Empfehlungen zur LebensführungAnwendung von Röntgen-/ionisierender Strahlung (Strahlenschutzrecht)

Grenzen erkennen, an den Arzt verweisen

Die Grenzen des Berufs sind nicht nur eine juristische Formalie, sondern gehören zum verantwortungsvollen Handeln. Ein sorgfältig arbeitender Heilpraktiker erkennt, wann ein Beschwerdebild ärztlich abgeklärt werden muss, und verweist im Zweifel an den Arzt. Das gilt besonders, wenn Warnzeichen auftreten, Beschwerden anhalten oder sich verschlimmern oder wenn der Verdacht auf eine ernste oder meldepflichtige Erkrankung besteht.

Diese Haltung schützt die Ratsuchenden und den Beruf gleichermaßen. Wer die Naturheilkunde als Ergänzung versteht und die gesetzlichen Vorbehalte respektiert, bewegt sich innerhalb eines klar geregelten Rahmens – so, wie ihn das Heilpraktikergesetz und die begleitenden Vorschriften vorsehen.

Häufige Fragen

Darf ein Heilpraktiker Medikamente verschreiben?

Verschreibungspflichtige Arzneimittel und Betäubungsmittel sind Ärzten vorbehalten. Ein Heilpraktiker darf nur nicht verschreibungspflichtige, frei verkäufliche Mittel abgeben oder empfehlen.

Welche Krankheiten darf ein Heilpraktiker nicht behandeln?

Meldepflichtige übertragbare Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz, etwa Masern, Tuberkulose oder Keuchhusten, dürfen nicht von Heilpraktikern behandelt werden. Ebenso ausgeschlossen sind Zahnheilkunde und Geburtshilfe.

Braucht ein Heilpraktiker eine Zulassung?

Ja. Wer ohne ärztliche Approbation Heilkunde ausüben will, benötigt eine behördliche Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Sie wird nach einer amtsärztlichen Überprüfung durch das Gesundheitsamt erteilt.

Darf ein Heilpraktiker Röntgenaufnahmen machen?

Nein. Die Anwendung von Röntgenstrahlung und anderer ionisierender Strahlung ist Heilpraktikern nach dem Strahlenschutzrecht nicht gestattet.

Quellen & Literatur

  1. Bundesministerium der Justiz. Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz). Abgerufen 2026.
  2. Bundesministerium der Justiz. Infektionsschutzgesetz (IfSG) §24 – Behandlung übertragbarer Krankheiten. Abgerufen 2026.
  3. Bundesministerium der Justiz. Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz. Abgerufen 2026.
  4. Fachverband Deutscher Heilpraktiker e. V. Informationen zum Berufsbild und zur Rechtslage. Abgerufen 2026.